ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR BIOMEDIZINISCHE TECHNIK

gültig seit 2004
Austrian Society for Biomedical Engineering

STATUTEN


§1 Name, Sitz:

1.1.     Der Verein führt den Namen "Österreichische Gesellschaft für Biomedizinische Technik", im Weiteren kurz als "Gesellschaft" bezeichnet.
1.2.     Der Sitz der Gesellschaft ist in Graz.


§2 Zweck:

2.1.    Die Gesellschaft, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Personen, welche an der gemeinsamen Arbeit auf dem Gebiet der Naturwissenschaften und der technischen Wissenschaften einerseits und der Biologie und Medizin andererseits interessiert sind. Dieses Ziel soll erreicht werden durch:
2.1.1.     Erfahrungsaustausch in verschiedenen Wissensgebieten.
2.1.2.     Mitwirkung und Beratung in Lehre und Forschung und Koordinierung der vielfältigen Aufgaben auf dem Gebiet der Biomedizinischen Technik.
2.1.3.     Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Vertiefung und Erweiterung des Wissensgebietes sowie durch Vermittlung von Ausbildungsstellen.
2.1.4.     Einrichtung von Arbeitsgruppen.

2.1.5.     Schaffung von neuen Wirkungsbereichen für Personen, die auf jenen Gebieten tätig sind, die von der Gesellschaft angestrebt werden.
2.1.6.     Vertretung der Mitglieder und deren Ziele bei öffentlichen Stellen.
2.1.7.     Veranstaltung von Vorträgen, Tagungen und Kongressen.
2.1.8.     Herausgabe von Hinweisen, Arbeitsbehelfen und Informationen.
2.1.9.     Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Gesellschaften, die sich mit den gleichen oder benachbarten Gebieten beschäftigen.

§3 Mittel zur Erreichung des Gesellschaftszweckes:

3.1.    Sie werden aufgebracht durch:
3.1.1.     Mitgliedsbeiträge
3.1.2.     Zuwendung durch öffentliche und private Förderer

§4 Arten der Mitgliedschaft:

Mitglied der Gesellschaft kann jede physische oder juristische Person werden, die an dem in §2 definierten Zweck interessiert ist. Es sind folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft vorgesehen:
4.1.     Institutionelle Mitglieder
Dies sind gemeinnützige Fachvereinigungen oder Fachinstitutionen, die im Bereich des Vereinszwecks tätig oder daran interessiert sind, sich mit den Zwecken und Zielen der Gesellschaft identifizieren und ihren Sitz in Österreich haben.
4.2.     Persönliche Mitglieder
4.2.1.     Einzelmitglieder oder ordentliche Mitglieder: Diese müssen physische Personen sein.
4.2.2.     Juristische Mitglieder: Dies sind juristische Personen. Ein juristisches Mitglied hat dem Vorstand ihre/seine Vertreterin / ihren/seinen Vertreter bekanntzugeben.
4.2.3.    Fördernde Mitglieder:
Dies sind physische oder juristische Personen, die einen erhöhten, mit dem Vorstand vereinbarten Mitgliedsbeitrag entrichten. Firmen können nur fördernde Mitglieder werden.
4.2.4.     Ehrenmitglieder:
Personen, die sich im Besonderen auf dem Gebiet der Biomedizinischen Technik oder für die Interessen der Gesellschaft verdient gemacht haben.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft:

5.1.     Die Anmeldung zum Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
5.2.     Über die Aufnahme von Einzelmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
5.3.     Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.4.     Über die Aufnahme von institutionellen Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
5.5.     Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Für eine Ernennung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
5.7.     Vor Konstituierung der Gesellschaft erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung der Gesellschaft wirksam.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft:

6.1.     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
6.2.     Der Austritt kann nur mit dem 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden.
6.3.     Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gesellschaft kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens oder Verweigerung des Mitgliedsbeitrages trotz zweifacher schriftlicher Mahnung verfügt werden. Das Mitglied ist davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und kann gegen den Ausschluss innerhalb von drei Wochen nach Versendung der Mitteilung schriftlich Einspruch erheben. Der Einspruch ist der Generalversammlung vorzulegen, die dann über den Ausschluss endgültig beschließt. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
6.4.     Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in §6 Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

7.1.     Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und die Einrichtungen der Gesellschaft zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive Wahlrecht stehen jedem Mitglied zu. Das passive Wahlrecht besitzen nur die ordentlichen Mitglieder.
7.2.     Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Gesellschaft Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Statuten der Gesellschaft und die Beschlüsse der Organe der Gesellschaft zu beachten.
7.3.     Die Mitglieder (mit Ausnahme der Ehrenmitglieder) sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag des laufenden Kalenderjahres ist im ersten Quartal zu bezahlen. Die Inanspruchnahme von Leistungen der Gesellschaft kann vom Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr abhängig gemacht werden.


§8 Organe der Gesellschaft:

8.1.     Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung (§9, §10), der Vorstand (§11, §12, §13), die RechnungsprüferInnen (§14), der Wissenschaftliche Beirat (§15) und das Schiedsgericht (§17).

§9 Die Generalversammlung:

9.1.     Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
9.2.     Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der RechnungsprüferInnen binnen sechs Wochen stattzufinden.
9.3.     Sowohl zu der ordentlichen als auch zu der außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4.     Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5.     Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.6.     Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Institutionelle und juristische Mitglieder werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
9.7.     Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist diese Forderung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht erfüllt, ist die Generalversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
9.8.     Die Wahlen und die Beschlussfassung der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten der Gesellschaft geändert werden oder die Gesellschaft ausgelöscht werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen gültigen Stimmen.
9.9.     Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Vorsitzende des Vorstandes, in deren/dessen Verhinderung ein/e StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt ein anderes Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgaben der Generalversammlung:

10.1.     Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
10.2.     Beschlussfassung über den Voranschlag.
10.3.     Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.
10.4.     Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
10.5.     Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und institutionellen Mitgliedern.
10.6.     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
10.7.     Entscheidung über Berufung gegen Ausschluss von der Mitgliedschaft.
10.8.     Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung der Gesellschaft.
10.9.     Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Der Vorstand:

11.1.     Der Vorstand besteht aus mindestens 6 Mitgliedern, maximal 15 Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, der/dem SchriftführerIn, der/dem KassierIn und deren StellvertreterInnen sowie weiteren Mitgliedern, denen spezielle Funktionen zugeordnet werden können.
11.2.     Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat beim Ausscheiden eines gewählten Mitglieds bzw. aus Konsequenzen des §11 Abs. 9 das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
11.3.     Der Vorstand hat das Recht, auf Antrag eines institutionellen Mitglieds eine/n bevollmächtigte/n VertreterIn zu kooptieren. Die Anzahl von VertreterInnen institutioneller Mitglieder im Vorstand darf 1/3 der Vorstandsmitglieder nicht überschreiten.
11.4.     Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Die/der Vorsitzende ist aber nur für maximal drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden wählbar.
11.5.     Der Vorstand wird von der/vom Vorsitzenden, in deren/dessen Verhinderung von ihrer/seiner / ihrem/seinem StellvertreterIn, schriftlich oder mündlich einberufen.
11.6.     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.
11.7.     Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
11.8.     Den Vorsitz führt die/der Vorsitzende, bei Verhinderung ihrer/seiner Stellvertreterin / ihres/seines Stellvertreters. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz einem anderen Vorstandsmitglied.
11.9.     Außer durch Tod oder durch Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§11 Abs. 11) oder Rücktritt (§11 Abs. 12).
11.10.    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
11.11.     Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin wirksam.

§12 Aufgaben des Vorstandes:

12.1.     Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Organ der Gesellschaft zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1.1.    Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
12.1.2.     Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
12.1.3.    Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.
12.1.4.    Ausschluss von ordentlichen Vereinsmitgliedern.
12.1.5.    Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Gesellschaft.
12.1.6.    Einrichtung und Weiterbeauftragung von Arbeitsgruppen.
12.2.    Die/der Vorsitzende, die/der SchriftführerIn, die/der KassierIn und deren StellvertreterInnen haben ihrer Definition nach spezifische Aufgaben. Alle weiteren Mitglieder können durch den Vorstand mit einer spezifischen Funktion betraut werden, die der Weiterentwicklung des Gebietes Biomedizinische Technik und dem Nutzen für die Gesellschaft dient (§ 11 Abs. 1). Der Vorstand definiert in Absprache mit dem jeweiligen Mitglied die Funktionsbeschreibung, das Aufgabenprofil und die Berichtsform.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:

13.1.     Die/der Vorsitzende ist die/der höchste FunktionärIn der Gesellschaft. Ihr/ihm obliegt die Vertretung der Gesellschaft, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Angelegenheiten, die eine rasche Entscheidung unumgänglich machen, ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
13.2.     Die/der SchriftführerIn hat die/den Vorsitzende/n bei der Führung der Geschäfte der Gesellschaft zu unterstützen. Ihr/ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.3.     Die/der KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Gesellschaft verantwortlich.
13.4.     Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Gesellschaft, insbesondere die Gesellschaft verpflichtende Urkunden, sind von der/vom Vorsitzenden und von der/vom SchriftführerIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von der/vom Vorsitzenden und von der/vom KassierIn gemeinsam zu unterfertigen.
13.5.     Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle der/des Vorsitzenden ihre/seine StellvertreterIn, bei Verhinderung der/des Schriftführerin/Schriftführers oder der/des Kassierin/Kassiers deren/dessen StellvertreterIn und im Falle, dass auch die/der StellvertreterIn verhindert ist, in Subsidiarität das älteste Mitglied des Vorstandes.

§14 RechnungsprüferInnen:

14.1.     Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
14.2.     Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.3.     Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen des §11 Abs. 4, 10, 11 und 12 sinngemäß.

§15 Wissenschaftlicher Beirat:

15.1.     Zur Beratung des Vorstandes in wissenschaftlichen und strategischen Fragen kann ein Wissenschaftlicher Beirat eingesetzt werden. Der Beirat besteht aus einer/einem Vorsitzenden, ihrer/seiner / ihrem/seinem StellvertreterIn, und weiteren zwei bis zehn Mitgliedern. Für die Mitgliedschaft kommen Personen in Betracht, die besondere Kompetenzen auf für die Gesellschaft wichtigen Fachgebieten erworben haben.
15.2.     KandidatInnen für den Beirat werden vom Vorstand vorgeschlagen und durch die Generalversammlung für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Funktion eines Beiratsmitgliedes erlischt durch Ablauf der Funktionsperiode, durch Rücktritt (§15 Abs. 5), Tod, oder Enthebung (§15 Abs. 6).
15.3.     Der Beirat wählt seine/n Vorsitzende/n und deren/dessen StellvertreterIn für einen Zeitraum von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit selbst. Eine Neuwahl mit einfacher Mehrheit ist jederzeit möglich.
15.4.     Die/der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates oder bei deren/dessen Verhinderung ihr/e / sein/e  StellvertreterIn oder im Weiteren die/der Vorsitzende des Vorstandes der Gesellschaft können Sitzungen des Beirats einberufen, wobei zumindest eine Sitzung jährlich vorzusehen ist.
15.5.     Zwischen Vorstand und Beirat besteht Informationspflicht, die Informationen sind vertraulich zu behandeln. Die/der Beiratsvorsitzende oder bei deren/dessen Verhinderung ihr/e / sein/e StellvertreterIn sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen und anzuhören, haben aber kein Stimmrecht.
15.6.     Ein Beiratsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten.
15.7.     Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Beirat oder einzelne seiner Mitglieder ihrer Funktion entheben.


§16 Arbeitsgruppen:

16.1.    Der Vorstand ist berechtigt für Teilgebiete der Biomedizinischen Technik für die Dauer von zwei Jahren Arbeitsgruppen einzurichten und bei Bedarf für jeweils weitere zwei Jahre zu bestätigen.
16.2.    Der Antrag auf Einrichtung einer Arbeitsgruppe hat mindestens zu beinhalten:
16.2.1.     Bezeichnung der zu errichtenden Arbeitsgruppe (des Teilgebietes).
16.2.2.     Geplante Aktivitäten mit Bezug auf die damit zu erreichende Förderung der Ziele der Gesellschaft.
16.2.3.     Thematische Abgrenzung zu bestehenden Arbeitsgruppen.
16.2.4.    KoordinatorInnen und ProponentInnen der geplanten Arbeitsgruppe.
16.3.    Die KoordinatorInnen der Arbeitsgruppen bzw. deren StellvertreterInnen sind berechtigt, an allen Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen.
16.4.    Es besteht eine jährliche Berichtspflicht der Arbeitsgruppen gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft.


§17 Das Schiedsgericht:

17.1.     In allen aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehenden Schwierigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
17.2.     Das Schiedsgericht setzt sich aus sechs ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als SchiedsrichterInnen namhaft macht. Zusätzlich bestimmt der Vorstand zwei weitere SchiedsrichterInnen. Das Schiedsgericht wählt mit Stimmenmehrheit eine/n Vorsitzende/n. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
17.3.     Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§18 Auflösung der Gesellschaft:

18.1.     Die freiwillige Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
18.2.     Die Generalversammlung hat auch - sofern Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n LiquidatorIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Gesellschaftsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit es möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Gesellschaft verfolgt.